Satzung des Kindergarten Möwennest e.V.

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „Kindergarten Möwennest e.V.“.

(2) Er hat seinen Sitz in Unna.

(3) Er ist im Vereinsregister Nr. 20422 beim Amtsgericht Hamm eingetragen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kita-Jahr (01.08. - 31.07.).

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch die sozialpädagogische Betreu-ung von Kindern und der Unterhaltung sowie Errichtung eines Kindergartens bzw. einer Ta-geseinrichtung für Kinder.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seinen Zweck unterstützt (§ 2) Der Verein hat aktive (stimmberechtigte) und passive (fördernde) Mitglieder. Förder-mitglieder sind nicht stimmberechtigt. Vorstandsmitglieder sowie mindestens ein/e Erziehungsberechtigte*r der Kinder, die eine vom Verein betriebene Kindertagesstätte besuchen, müssen Mitglied des Vereins sein. Sie bilden die aktive stimmberechtigte Mitgliedschaft, alle anderen Mitglieder sind fördern-de, nicht stimmberechtigte Mitglieder. Soweit es den in § 8 (9) beschriebenen Mehrheits-verhältnissen entspricht, können im Einzelfall durch Beschluss der Mitgliederversammlung auch passive Mitglieder Stimmrecht erhalten.

(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet. Mit der Aufnahmebestätigung in den Verein erhält das Mitglied ein Exemplar der Vereinssatzung.

(3) Der/Die amtierende Ortsvorsteher*in des Stadtteils Massen ist geborenes passives Mit-glied des Vereins. Als geborenes Mitglied muss er/sie keine Beiträge und Initiativstunden entrichten.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod.

(5) Mit dem 31.07. des Jahres, in dem das Kind eingeschult wird, wandelt sich die ordentliche Mitgliedschaft, sofern keine Kündigung erfolgt, in eine Fördermitgliedschaft um.

(6) Die ordentliche Kündigung ist mit einer Frist von 4 Wochen zu einem Monatsende möglich. Eine Kündigung muss in Textform unter Einhaltung der Frist dem Vorstand zugegangen sein. Mit der Kündigung der Mitgliedschaft erlischt ebenfalls der Betreuungsplatz des Kin-des, spätestens zum Datum des entsprechenden Quartalsendes. Die Quartalsenden liegen auf den 31. Oktober, 31. Januar, 30. April und 31. Juli.

(7) Das Recht, die Mitgliedschaft aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, bleibt unberührt. Die Kündigung muss in Textform dem Vorstand zugegangen sein.

(8) Wenn ein Mitglied

  • a. die Beiträge nicht fortgesetzt zahlt,
  • b. gravierend gegen Vereinspflichten verstößt, insbesondere gegen die Vereinssatzung sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vereinsvorstands,
  • c. in der Öffentlichkeit vereinsschädigend handelt,
  • d. oder vorsätzliche Straftaten zu Lasten des Vereins oder dessen Vereinsmitgliedern verübt,
  • so kann der Vorstand einen Ausschluss des Mitglieds mit sofortiger Wirkung einmütig be-schließen.
Der Ausschluss wird durch Bekanntgabe an die ausgeschlossene Person wirksam. Mit dem Ausschluss aus dem Verein erlischt ebenfalls der Betreuungsplatz des Kindes, spätestens am Monatsende des Ausschlusses.

§ 5 Beiträge und Initiativstunden der Mitglieder

(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversamm-lung (vgl. § 8). Zur Festlegung der Beitragshöhe ist eine einfache Mehrheit der in der Mit-gliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Der Geldzahlungsbeitrag ist einmal jährlich zu Beginn eines Geschäftsjahres fällig.

(2) Mitglieder können aus sozialen, finanziellen oder sonstigen Gründen die Befreiung des Mitgliedsbeitrages für die Dauer eines Geschäftsjahres schriftlich beim Vorstand beantra-gen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Befreiung.

(3) Die aktiven Mitglieder leisten jährlich zum Wohle der Kindertageseinrichtungen und zur engagierten Mitwirkung im Verein Initiativstunden nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (vgl. § 8). Fördermitglieder müssen keine Initiativstunden ableisten. Zur Festlegung der Stundenanzahl und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Zur Ableistung der Initiativstunden ergeht seitens eines Elterngremiums der jew. Kindertageseinrichtung ein verbindliches Arbeitsangebot an die Mitglieder, in dem Art und Umfang der Arbeiten sowie deren Anrechenbarkeit abschließend geregelt sind. Die Zusammenlegung des Elterngremiums mit dem Elternbeirat einer Kindertageseirichtung wird gestattet. Bei Nichtleistung der festgelegten Initiativstundenzahl hat ein Mitglied ersatzweise pro nicht geleisteter Initiativstunde einen festgelegten Betrag zu zahlen. Zur Festlegung des Betrags einer Initiativstunde ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

(4) Durch eine ganzjährige Tätigkeit im Vorstand und Elterngremium der Initiativstunden sind die jährlichen Pflichtstunden für diese Mitglieder abgeleistet. Mitglieder, die im Elternbeirat der jeweiligen Kita tätig sind, werden bei ganzjähriger Tätigkeit die Hälfte der abzuleistenden Pflichtstunden erlassen.

§ 6 Organe

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

  • a. einem/einer 1. Vorsitzenden,
  • b. einem/einer 2. Vorsitzenden,
  • c. einem/einer Kassenführer*in,
  • d. einem/einer Schriftführer*in,
  • e. einem/einer Beisitzer*in und
  • f. die Leitung der Kindertagesstätten. Sie ist geborenes Mitglied des Vorstandes in der Funktion der/des Beisitzer*in. Als geborenes Vorstandsmitglied muss die Leitung nicht Mitglied des Vereins sein.
  • Wählbar für die unter a – e genannten Vorstandsmitglieder sind aktive und fördernde Mitglieder, sofern sie nicht zugleich Angestellte des Vereins und auch nicht in den Elternbeirat einer vom Verein betriebenen Kindertagesstätte gewählt worden sind. Sollte sich für den Posten des Beisitzers in der Mitgliederversammlung kein Mitglied wählen lassen, so reduziert sich der Vorstand um eine Person. Falls das geborene Mitglied die Bestellung in den Vorstand nicht annimmt, reduziert sich dieser um eine Person.

    (2) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: die/der 1. und 2. Vorsitzende sowie die/der Kassenführer*in. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

    (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.

    (4) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des/der Nachfolger*in durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

    (5) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Er hat den geprüften Geschäftsbericht für das abgelaufene Jahr der Mitgliederversammlung zur eigenen Entlastung vorzulegen. Um Konflikte zwischen Geschäftsinteressen des Vereins und spezifische Elterninteressen bzgl. der Kindertageseinrichtung zu vermeiden, dürfen Vorstandsmitglieder und deren Ehe-/Lebenspartner sich nicht in den Elternbeirat der Kindertagesstätte wählen lassen. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus und erhält keine Vergütung, auch nicht im Rahmen des § 3 Nr. 26a EstG.

    (6) Der geschäftsführende Vorstand bedarf zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die zu einer Verpflichtung des Vereins über 5.000,- Euro führen, der Zustimmung des gesamten Vorstandes. Grundstücksgeschäfte und Darlehen jedweder Art bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

    (7) Vorstandssitzungen finden, auch im Wege einer elektronischen Kommunikation, nicht öf-fentlich, mindestens einmal pro Quartal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch die/den erste*n Vorsitzende*n schriftlich, bei dessen Verhinderung durch die/den zweite*n Vorsitzende*n unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung; in Eilfällen kann die Ladungsfrist auf 3 Tage verkürzt werden. Auf Antrag zweier Mitglieder des Vorstandes muss der Vorstand innerhalb von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

    (8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

    (9) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbe-schlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschrei-ben.

    (10) Finanzielle Auslagen, die durch Vorstandssitzungen oder durch geschäftsführende Tätigkeiten im Sinne des Vereins für Vorstandsmitglieder entstehen, werden nach § 670 BGB durch die Mittel des Vereinskontos für die Vorstandsmitglieder ausgegli-chen.

§ 8 Mitgliederversammlungen

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr, möglichst zum Ende des dritten Quartals des Geschäftsjahres einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung schriftlich von 1/3 der Vereinsmitglieder unter der Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 21 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung erfolgt per E-Mail an die letzte bekannte E-Mail-Adresse des Mitglieds. Aus diesem Grund wird die E-Mail-Adresse der Mitglieder erhoben und gespeichert. Eine Einladung per Post in Textform erfolgt nur, wenn das Mitglied keine E-Mail-Adresse benennen kann. Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege einer elektronischen Kommunikation (z. B. per Telefon oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz / andere Medien / Telefon einberufen werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz / andere Medien / Telefon durchgeführt werden soll, entscheidet der Vorstand.

(4) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Anträge, die Satzungsänderungen zum Gegenstand haben, müssen dem Vorstand bis spätestens 2 Wo-chen vor Beginn der Mitgliederversammlung vorliegen. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, eine Änderung des Vereinszwecks, Änderungen der Mitgliedsbeiträge, Änderungen der Initiativstunden oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

(5) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt eine/n Rechnungsprüfer*in, die weder dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenen Gremium angehört und auch nicht Angestellte des Vereins sein darf, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss innerhalb eines Monats nach Übergabe zu prüfen und über das Ergebnis vor der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu berichten.

(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über: • Festsetzung des Mitgliedbeitrags, der Höhe und des Betrags der Initiativstunden der Mitglieder (§ 5) • Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszweck (§ 9) • Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich, mit Ausnahme der Geschäftsordnung für den Vorstand • Auflösung des Vereins (§ 11)

(7) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Bei Wahlen und Abstimmungen haben Mitglieder, die die gesetzlichen Vertreter eines gemeinsamen Kindes oder mehrerer gemeinsamer Kinder sind, nur eine Stimme.

(8) In der Regel ist der/die erste Vorsitzende des Vereins der/der die Versammlungsleiter*in. Auf Antrag zu Beginn der Mitgliederversammlung können die anwesenden Mitglieder mit der Mehrheit der Stimmen über die Vergabe des/der Versammlungsleiter*in an ein ande-res anwesendes Mitglied entscheiden.

(9) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, ausgenommen Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweck und Auflösung des Vereins. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks

(1) Eine Änderung des Vereinszweck ist in Abweichung von § 33 BGB unter denselben Bedingungen zulässig wie eine Satzungsänderung. Die Vorabprüfung beim zuständigen Finanz-amt wird vom Vorstand zugesichert.

(2) Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungs-punkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurden.

(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald nach Aufnahme in das Vereinsregister schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung der Beschlüsse

(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich in Form eines Ergebnisprotokolls niederzulegen und von der/dem Versammlungsleiter*in und der/dem jeweiligen Protokollführenden zu unterzeichnen.

(2) Der/Die Protokollführende ist in der Regel der/die Schriftführer*in des Vorstands. Bei Abwesenheit wird in Vorstandsitzungen und in Mitgliederversammlungen ein/eine andere*r Protokollführende unter den aktiven Mitgliedern gewählt.

(3) Ab zwei Wochen nach einer Vorstandssitzung / einer Mitgliederversammlung wird das Protokoll den Vorstandsmitgliedern / den Mitgliedern zur Einsichtnahme auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine nur zu diesem Zweck einberufene außerordentlichen Mitgliederversammlung notwendig, in welcher eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Auflösung zustimmt. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband NW e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwe-cke zu verwenden hat.

§ 12 Datenschutz

Der Verein benötigt zur Erfüllung seiner Zwecke die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Unter Beachtung der Regelungen der EU-Datenschutzgrundverordnung sowie des Bundesdatenschutzgesetzes werden personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein verarbei-tet. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

  • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
  • Berichtigung der Daten, sofern diese unrichtig sind,
  • Sperrung der Daten, wenn deren Richtigkeit nicht feststeht,
  • Löschung der Daten, wenn die Speicherung unzulässig war oder wird, z. B. bei Austritt aus dem Verein (Recht auf Vergessen werden) und
  • Bereitstellung dieser Daten in einem gängigen Format (Recht auf Datenübertragung), Art. 20 DS-GVO.

Unna, den 27.06.2023

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